Allgemeine Geschäftsbedingungen

der BlockFuel AG, Spinnereistrasse 18, CH-8192 Glattfelden (nachfolgend ‚Verkäuferin‘ genannt).

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen von Luftfahrttreibstoffen und Schmiermittel durch die Verkäuferin und sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrags zwischen Verkäuferin und Käufer*, wobei besondere Vereinbarungen stets vereinbar bleiben. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erlangen nur Gültigkeit, soweit sie von der Verkäuferin dezidiert in den betreffenden Teilen schriftlich akzeptiert worden sind.

2. Vertragsschluss

Bei telefonischer Bestellung kommt der Kaufvertrag durch mündliche Annahme zustande. Der Käufer erhält unmittelbar danach eine schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail, nur nach ausdrücklicher Vereinbarung alternativ oder zusätzlich per Fax oder Post. Die Bestellung ist mit dem Vertragsabschluss verbindlich, was durch die elektronische oder alternative Auftragsbestätigung noch einmal ausdrücklich dokumentiert wird. Für den Bestellvorgang gilt die elektronische Zustellung (E-A-Mail). Erfolgt innert einer Stunde nach Erhalt der E-Mail keine Korrektur oder Reklamation, wir die Bestellung verbindlich verbucht.

Die im Online-Shop (blockfuel.ch) angebotene Produkteauswahl stellt noch keine rechtlich bindende Offerte dar. Mit der Bestellung unterbreitet der Käufer der Verkäuferin ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages unter Einbezug dieser von ihm akzeptierten AGB. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, die Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mit der via E-Mail erfolgenden Zustellung der Auftragsbestätigung der Verkäuferin kommt der Kaufvertrag auch in diesem Fall zustande. Erfolgt innert einer Stunde nach Erhalt der E-Mail keine Korrektur oder Reklamation, wir die Bestellung verbindlich verbucht.

3. Verkaufspreis / Preisanpassungen 

Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, versteht sich der Verkaufspreis inklusive Transportkosten und basiert auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das gewählte Produkt geltenden mengen- und periodengerechten Kalkulationen der Verkäuferin, öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere Mineralöl-und Mehrwertsteuer sowie CO2-Abgaben. Wird auf Wunsch des Käufers nachträglich ein neues Lieferdatum vereinbart, welches von der ursprünglich vereinbarten Berechnungs- und Lieferungsperiode abweicht, so gilt dann der entsprechend aktuelle Periodenpreis als Verkaufspreis, sofern dieser höher liegt als der ursprünglich vereinbarte. Bei Expresslieferungen, die nur werktags innert 48 Stunden erfolgen, wird ein den Gegebenheiten entsprechender Kostenzuschlag in Rechnung gestellt.

Gelangen zwischen Vertragsschluss und Lieferung Änderungen von Steuern, Lenkungsabgaben, Gebühren oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben Gültigkeit, wird der Verkaufspreis des Käufers entsprechend angepasst. Mehrkosten für Qualitätsänderungen infolge Verschärfung der Umwelt Vorschriften oder Anpassung an neue Verbrennungstechniken werden an den Käufer weiterverrechnet.

4. Ort und Zeitpunkt der Lieferung

Erfüllungsort ist die vereinbarte Liefer- oder Abholadresse.

Es gilt das für die Lieferung vertraglich vereinbarte Zeitintervall. Wird nach Vertragsabschluss und vor Auslieferung auf Wunsch des Käufersein anderes Lieferdatum innerhalb derselben Lieferperiode gewünscht oder ergeben sich aufgrund höherer Gewalt Hindernisse für eine zeitgerechte Auslieferung, so erfolgt die Lieferung an einem von der Verkäuferin nach Vertragsschluss bestimmten Liefertag und Zeitpunkt. Umbestellungen für Lieferungen vor Beginn einer Auslieferungsperiode sowie Expressbestellungen werden nur bei gegebener Lieferkapazität der Verkäuferin vereinbart. (siehe 3.a.)

5. Zufahrt zur Abladestelle / Auslieferung / Mehrkosten 

Beim Abladen/Umtanken muss die Verkäuferin aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen haben. Die Zufahrt zur Abladestelle muss für Tankwagen mit einem Gesamtgewicht in Abhängigkeit vom Ladevolumen von mindestens 18/30 Tonnen geeignet und gesetzlich zulässig sein. Informationen über die Zufahrt und Lagerung der Treibstoffvolumen und sonstige Besonderheiten sind eine Bringschuld des Käufers vor oder im Rahmen des Vertragsabschlusses. Dies ist insbesondere bei Mehrpunktfahrten zu berücksichtigen.

Der Käufer trägt die Mehrkosten für (a) das Befüllen von zusätzlichen, im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses von ihm nicht bekannt gegebenen Tankanlagen, (b) erschwerte Ablade, welche einen erhöhten Zeit-und/oder Transport- und Logistikaufwand bewirken, (c) Lieferungen, die mehr als 50 m Zuleitung oder die Zurverfügungstellung einer zusätzlichen Hilfsperson durch die Verkäuferin benötigen. Lieferungen mit einer Zuleitungslänge von mehr als 60 m sind zudem nur nach vorgängiger Absprache möglich.

Sollte der Ablad auf Grund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften und/oder wegen technischer Mängel der Zufahrt und/oder des Tanks unmöglich sein, hat der Käufer für die daraus entstehen-den Transport- und Logistikkosten aufzukommen.

6. Tankzustand

Mit seiner Bestellung sichert der Käufer zu, dass der technische Zustand seiner Tankanlage und der dazugehörigen Messvorrichtung einwandfrei sind und den Vorschriften, insbesondere den geltenden Gewässerschutzvorschriften des Bundes und den kantonalen Vorschriften vollumfänglich entsprechen. Er bestätigt insbesondere die Bereitstellung von Tankkontrollheften zur Erfassung der Lieferung oder das Vorliegen einer gültigen Tankvignette oder die Einhaltung anderer vergleichbarer und vom Gesetz geforderter Massnahmen. Im Übrigen informiert der Käufer die Verkäuferin über Sachverhalte, die eine reibungslose Lieferung erschweren könnten. Die Verkäuferin lehnt jegliche Haftung für alle Schäden ab, welche direkt oder indirekt aufgrund des Austritts von Luftfahrttreibstoffen infolge mangelhaften Zustandes der Tankanlage entstehen.

Dem Käufer wird empfohlen, die Tankanlage während des Abfüllvorganges aus und frühestens zwei Stunden nach erfolgter Abfüllung wieder einzuschalten, und im Falle seiner Abwesenheit während der Lieferung diese Massnahme vorgängig einzuleiten. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, welche infolge Missachtung dieser Empfehlung entstehen.

7. Minder-und Mehrmengen / Nachlieferungen

Sollte die effektiv gelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aufgrund des effektiven Tankfassungsvermögens um mehr als 10 Prozent unter der bestellten Menge liegen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis der Kategorie der effektiv gelieferten Menge per Valuta Datum des Vertragsschlusses oder der späteren Vereinbarung (Ziffer 3.a.) in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nachlieferung der Mindermenge aus dem zugrundeliegenden Vertrag, sondern kann die Ware nur auf dem Wege einer Neubestellung beziehen, wenn kein Rahmenliefervertrag besteht.

Liegt die tatsächliche Liefermenge aus von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen um weniger als 10 Prozent unter der Bestellmenge pro Ablad, so kommt dem Käufer kein Anspruch auf Nachlieferung der Differenzmenge zu. Die Verkäuferin hat die Wahl, entweder auf die Nachlieferung zu verzichten und dem Käufer die gelieferte Menge zum ursprünglich vereinbarten Mengeneinheitspreis in Rechnung zu stellen oder die Mengendifferenz innert 14 Tagen seit der ersten Lieferung nachzuliefern. Es bestehen gegenseitig keine anderen oder weitergehenden Ansprüche.

Wünscht der Käufer ergänzend zur bestellten Menge das Befüllen des ganzen Tanks, unterliegt die Verkäuferin keiner Lieferungspflicht für die dazu allenfalls benötigte, die Bestellmenge übersteigende Mehrmenge. Sollte die Verkäuferin diese am Liefertag mitliefern können, so ist sie berechtigt, dem Käuferdiese Mehrmenge zum geltenden Tagespreis in Rechnung zu stellen.

8. Liefer-und Annahmeverzug

Verspätungen während des Liefertages bewirken keinen Verzugseintritt bei der Verkäuferin. Liefert diese nicht innerhalb der vereinbarten Lieferperiode oder am vereinbarten Liefertag, so kann der Käufer ohne Kostenfolge von dem für diese Lieferung geltenden Vertrag zurücktreten, falls er der Verkäuferin eine Frist von mindestens 7 Werktagen zur Nachlieferung angesetzt und die Verkäuferin auch innert dieser Frist nicht geliefert hat.

Nimmt der Käufer die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, ist die Verkäuferin berechtigt, die nicht abgenommene Ware bei sich oder bei einem Dritten einzulagern und dem Besteller eine Frist von mindestens 5 Tagen zur nachträglichen Annahme zusetzen. Anfallende Lagergebühren, Administrations-und Zinskosten betragen pro 1,00 Liter und angefangenen Monat CHF 1,50 für Brennstoffe und CHF 2.- für Treibstoffe und werden dem Käufer zusätzlich zum Verkaufspreis belastet. Nimmt der Käufer die Ware erneut nicht ab, kann die Verkäuferin entweder die gesetzlichen Ansprüche bei Annahmeverzug geltend machen oder die Bestellung umgehend annullieren und vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer haftet für den aus Annahmeverweigerung entstandenen Schaden, insbesondere für die allfällige positive Differenz zwischen vereinbartem und aktuellem Kaufpreis (vereinbarter Kaufpreis minus Verkaufspreis der Verkäuferin im Annullationszeitpunkt) sowie für die Annullations -und Einlagerungskosten.

Diese Bestimmungen gelten vorbehältlich der speziellen Regelungen von Ziffer 7.a. und 7.b. analog auch für den Teilverzug.

9. Fakturierung / Zahlungskonditionen

Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben laut Lieferschein, d.h. über das durch die amtlich geeichte Messvorrichtung festgestellte Volumen der Ware bei Tankwagenlieferungen, bzw. bei Abholungen ex Lager, umgerechnet auf 15° Celsius. Zahlungen des Käufers haben rein netto, d.h. ohne jeglichen Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung zu erfolgen. Die Zahlung hat grundsätzlich bei Lieferung zu erfolgen, besondere vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Die Verkäuferin behält sich ausdrücklich vor, Bonitätsprüfungen vorzunehmen sowie Vorauszahlungen oder Barzahlung gegen Lieferung zu verlangen. Verweigert der Käufer nach erfolgter einmaliger Aufforderung die Zahlung innert angesetzter Frist, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

Bei Bestellungen im Online-Shop gelten ergänzend die im Bestellungsvorgang angegebenen Zahlungsregelungen.

10. Zahlungsverzug

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne eine besondere Mahnung in Verzug und es werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz fällig. Die Geltend-machung allfälligen weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Nichtbezahlung trotz erfolgter Mahnung werden zudem sämtliche Forderungen der Verkäuferin aus anderen mit dem Käufer vereinbarten und erfolgten Lieferungen zur Zahlung fällig.

Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, hat die Verkäuferin weitere bestehende Lieferungsvereinbarungen nicht zu erfüllen. Ist der Käufer zahlungsunfähig geworden und sind die Ansprüche der Verkäuferin dadurch gefährdet, kann diese ihre Leistungen so lange zurückhalten bis ihr die Gegenleistung sichergestellt wird (Art. 83 OR).

Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückfordern (Art. 214 Abs. 3 OR). Die Verkäuferin ist dabei berechtigt, die Ware jederzeit zurückzunehmen, wofür der Käufer der Verkäuferin ungehinderten Zutritt zu seiner Tankanlage gewährt.

11. Gewährleistung / Haftung 

Die Verkäuferin leistet dem Käufer Gewähr dafür, dass die Qualität der gelieferten Ware den Anforderungen entspricht und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen liegt. Abweichungen in diesem Rahmen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Im Falle einer gesetzlich rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mängelrüge hat der Käufer unter Ausschluss des Wandelungs-und Minderungsrechts ausschliesslich das Recht auf Ersatzlieferung mängelfreier Ware. Schadenersatzansprüche aus Gewährleistungsrechten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Andere Beanstandungen können, soweit berechtigt, nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung der Verkäuferin schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

Die Verkäuferin haftet für sich und ihre Hilfspersonen für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Die Haftungssumme für leichte Fahrlässigkeit ist auf den maximalen Betrag von CHF 30’000.-je Schadenereignis begrenzt.

Jede weitere Haftung der Verkäuferin für direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

12. Höhere Gewalt / Lieferbehinderung
Unter höherer Gewalt sind ausserhalb des Machtbereichs der Verkäuferin liegende Umstände zu verstehen, wie insbesondere unvorhersehbare behördliche Restriktionen (z.B. Einfuhrverbote, Kontingentierung), Betriebsstörungen, Naturereignisse besonderer Intensität, Epidemien, Streik, Aufruhr, kriegerische Ereignisse. Wird die Verkäuferin aus solchen Gründen an der Vertragserfüllung gehindert, ist sie jederzeit berechtigt, Lieferungsperioden oder -termine angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben, und ist im Falle eines nicht absehbaren Endes der Behinderung von ihrer Lieferungspflicht entbunden. Sollten Lieferungsbehinderungen nur Teillieferungen gestatten, so behält sich die Verkäuferin das Recht vor, die einzelnen Zuteilungen an die verschiedenen Käufer anteilmässig oder nach behördlichen Vorschriften vorzunehmen. In all diesen Fällen ist jeglicher Schadenersatz-anspruch ausgeschlossen.

13. Rücktritt vom Vertrag Ergeben sich nach Vereinbarung des Kaufvertrages betreffend ausstehende Lieferungen nachweisbar wichtige Gründe, namentlich ein Vertragsschluss über den Verkauf der Liegenschaft, so hat der Käufer das Recht, in Bezug auf noch nicht gelieferte Ware gegen Erstattung der positiven Preis-differenz zuzüglich einer Umtriebs-entschädigung von CHF150.-ganz oder teilweise vom Vertrag zu-rückzutreten. Als positive Preisdifferenz gilt die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem per Datum des Erhalts der Rücktrittserklärung für dieselbe wie die bestellte Ware bei der Verkäuferin geltenden Verkaufspreis. Liegt dieser aktuelle Verkaufspreis höher als der vereinbarte Kaufpreis (negative Preisdifferenz), wird dem Käufer nur die Umtriebs-entschädigung in Rechnung gestellt. Die Rücktrittserklärung des Käufers hat unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erfolgen und ist der Verkäuferin unverzüglich nach Kenntniserlangung zuzustellen.

14. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht vereinbart.

15. Datenschutz
Die Verkäuferin hält sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Die Ver-käuferin bearbeitet die erhaltenen Personendaten für die Abwicklung bestehender Verträge. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschliesslich nur im Rahmen einer allfälligen Bonitätsprüfung oder anderer gesetzlicher Vorgaben.  

16. Teilnichtigkeit
Sollten sich Teile vorliegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen haben. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung unter angemessener Wahrung der Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vorbehältlich gesetzlicher Ausschlüsse einer Rechtswahl untersteht das Rechtsverhältnis dem materiellen schweizerischen Recht. Unter Vorbehalt zwingender oder teilzwingender Gerichtsstände ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis soweit zulässig das Handelsgericht des Kantons Zürich, Gerichtsstand. Die Verkäuferin bleibt berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

Die Bezeichnung Käufer umschließt aus Vereinfachungsgründen beide Geschlechter

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